UPDATE: Cannabisblüten und -extrakte sind seit dem 1. April nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft, viele Formalitäten fallen daher weg, die Verschreibung ist dadurch vereinfacht. Durch die Gesetzesänderung wird Cannabis nun per E-Rezept verordnet. Alle Informationen darüber finden Sie in unserem Blogartikel zum Thema E-Rezept.
Die Nachfrage nach cannabinoidhaltigen Arzneimitteln steigt in Deutschland stetig an, da sie bei vielen Beschwerden Linderung verschaffen können. Apotheken spielen eine wichtige Rolle bei der Versorgung von Patienten mit medizinischem Cannabis. Der Umgang mit cannabinoidhaltigen Arzneimitteln erfordert jedoch speziell Vorsichtsmaßnahmen sowie angepasste Logistiklösungen, um Qualität und Wirksamkeit von Medizinalcannabis zu gewährleisten.1,2
Lagerung von Medizinalcannabis
Als Anbieter von medizinischem Cannabis müssen die Apotheken strenge Lagerungs- und Sicherheitsvorschriften einhalten. Laut Betäubungsmittelgesetz müssen Cannabis und daraus hergestellte Zubereitungen unter Einhaltung besonderer Regelungen gelagert und gegen Diebstahl gesichert werden.1,2
Die Richtlinien des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte legen fest, dass Betäubungsmittel in geeigneten Schutzschränken aufzubewahren sind. Wiegt dieser Tresor weniger als eine Tonne, muss er fest im Boden oder in der Wand verankert sein. Alternativ können cannabinoidhaltige Arzneimittel auch in speziellen Räumen lagern, die allerdings wiederum strenge Bauvorschriften erfüllen müssen.3,6
Cannabisblüten sollten zudem bei Raumtemperatur (max. 25°C) gelagert werden, da die Gefahr besteht, dass Cannabinoide und ihre sauren Vorstufen bei erhöhter Umgebungstemperatur oxidieren. Eine Lagerung unter Schutzatmosphäre kann die Oxidation weiter verhindern. Cannabisextrakte, Dronabinol und Arzneimittel mit Nabilon werden gleichermaßen bei Raumtemperatur in einem geeigneten Schutzschrank gelagert.1,4,6
Das Arzneimittel Sativex muss im Kühlschrank (2-8°C) gelagert werden. Dafür vorgesehen ist ein abschließbarer Arzneimittelkühlschrank. Eine abschließbare Geldkassette in einem herkömmlichen Arzneimittelkühlschrank, der sich nicht gesondert abschließen lässt, erfüllt die geltenden Lagerbestimmungen hingegen nicht.1,4
Wird in die Apotheke eingebrochen und dabei Betäubungsmittel gestohlen, muss man außerdem nicht nur die Polizei, sondern auch die zuständige Überwachungsbehörde sowie die Bundesopiumstelle darüber informieren.1,4
Cannabis online bestellen: Wie funktioniert der Versandhandel?
Um Patienten mit cannabinoidhaltigen Arzneimittel bedienen zu dürfen, müssen Apotheken die sogenannte Versandhandels- und Botendienstversorgungsform unterzeichnen. Sie beschreiben den speziellen Umgang mit Betäubungsmitteln als Arzneimittel.5
Generell gilt: Damit eine Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente an Patienten per Versanddienstleister schicken darf, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.5
Der Versand von Betäubungsmitteln, einschließlich Medizinalcannabis, ist zwar von einigen Überwachungsbehörden nicht gern gesehen, gesetzlich aber nicht verboten.1
Die Versandapotheke ist für die Sicherheit per Post versandter Medizinalcannabisprodukte verantwortlich. Es ist sicherzustellen, dass das Paket ausschließlich an den Patienten selbst ausgehändigt wird. Nachbarn oder Angehörige dürfen die Lieferung zum Beispiel nicht entgegennehmen. Geht ein Betäubungsmittel trotzdem verloren, muss die Apotheke den Sachverhalt der zuständigen Behörde melden.
Retouren und Qualitätsmängel
Trotz standardisierter Produktionsbedingungen und Vorschriften können Qualitätsmängel bei Medizinalcannabis nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dazu zählen:
- Verunreinigungen
- ungewollte Feuchtigkeit in Cannabisblüten aufgrund unsachgemäßer Handhabung
- Abweichende Inhaltsmenge
- Qualitätsverlust aufgrund beschädigter Verpackungen
- Oxidationsschäden bei Cannabisextraktion
- überschrittenes Verfallsdatum des Ausgangsmaterials oder der Zubereitung1
Dank der Handhabungsrichtlinien kommen derartige Beanstandungen nur selten vor. Sollte dennoch ein Qualitätsmangel auftreten, muss geklärt werden, ob dieser vor oder nach der Abgabe an den Patienten festgestellt wurde.7
Sofern auffällt, dass ein gelieferter Ausgangsstoff verfallen ist oder es Hinweise auf eine Oxidation gibt, geht das Arzneimittel an den Hersteller zurück. Falls ein Patient einen Mangel reklamiert, muss die Apotheke prüfen, ob ein Fehler bei der Verarbeitung dafür verantwortlich ist, oder bereits der Ausgangsstoff fehlerhaft war. Im ersten Fall muss die Apotheke das nicht mehr verkehrsfähige Arzneimittel zurücknehmen und vernichten, einen kostenlosen Ersatz bereitstellen und den verschreibenden Arzt informieren. Ist der Mangel auf einen mangelhaften Ausgangsstoff zurückzuführen, muss man sehen, ob der Ausgangsstoff untersucht werden muss.1,4,7
Muss das Arzneimittel oder der Ausgangsstoff vernichtet werden, erfolgt die Dokumentation auf einem separaten BtM-Karteiblatt mit entsprechenden Vermerken.4
Vernichtung von cannabinoidhaltigen Arzneimitteln
Im Betäubungsmittelgesetz ist geregelt, dass Apotheken cannabinoidhaltige Arzneimittel von Patienten, Ärzten oder Heimen zur Vernichtung zurücknehmen dürfen, unabhängig davon, ob sie verfallen sind, nicht mehr benötigt werden oder aus anderen Gründen zurückgegeben werden. Außerdem können Apotheken Cannabisprodukte unbekannter Herkunft zur Untersuchung oder Vernichtung entgegennehmen. Für die Annahme ist keine besondere Genehmigung erforderlich.1,4,6
Finden Eltern beispielsweise Cannabisprodukte bei ihren Kindern, können sie dieses in einer Apotheke abgeben, um es auf den THC-Gehalt untersuchen oder vernichten zu lassen.1
Möchte ein Patient ein Betäubungsmittel zurückgeben, zum Beispiel weil die Therapie doch nicht vorgeführt werden soll oder der Arzt aus Versehen eine falsche Cannabisblüte verordnet hat, darf die Apotheke das Medikament nur zur Vernichtung zurücknehmen. Dies muss entsprechend protokolliert werden. Die erneute Abgabe zurückgegebener Arzneimittel ist aus Qualitätsgründen grundsätzlich nicht möglich und auch das Betäubungsmittelrecht verbietet dies. Die Vernichtung von Betäubungsmittel unterliegt strengen Auflagen, um Menschen und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.1,4,6
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