Das E-Rezept gilt seit dem 1. April auch für Cannabis! Alle Informationen darüber finden Sie in unserem Ratgeber.

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Rechtlicher Rahmen bei der Abgabe von Medizinalcannabis durch die Apotheke – Diese Abgaberegeln gelten

Rechtlicher Rahmen bei der Abgabe von Medizinalcannabis durch die Apotheke – Diese Abgaberegeln gelten

UPDATE: Cannabisblüten und -extrakte sind seit dem 1. April nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft, viele Formalitäten fallen daher weg, die Verschreibung ist dadurch vereinfacht. Durch die Gesetzesänderung wird Cannabis nun per E-Rezept verordnet. Alle Informationen darüber finden Sie in unserem Blogartikel zum Thema E-Rezept.

Cannabisblüten, Cannabisextrakte und Zubereitungen mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon können aufgrund ihrer Einstufung in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) nur auf einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verordnet und in Apotheken abgegeben werden.1,2

Im Gegensatz dazu ist Cannabidiol (CBD) gemäß BtMG kein Betäubungsmittel und unterliegt daher nicht dieser Verschreibungspflicht. Stattdessen fällt es unter die reguläre Verschreibungspflicht gemäß Anlage 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) und kann somit auf einem „normalen“ Rezept verordnet werden. Es gibt auch keine spezifischen Einschränkungen für die Verkehrsfähigkeit von CBD als Nichtarzneimittel in Deutschland.1,2,3

Wie werden Betäubungsmittel verordnet?

Cannabinoidhaltige Arzneimittel müssen mit einem Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) verordnet werden, welches folgende Angaben enthalten muss:

  • Name, Vorname und Anschrift des Patienten
  • Ausstellungsdatum
  • Genaue Arzneimittelbezeichnung
  • Menge des verschriebenen Arzneimittels in Gramm (Cannabisblüten) oder Milliliter (Cannabisextrakte)
  • Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesdosierung (in Gramm/Milligramm oder Milliliter)
  • Name des verschreibenden Arztes inklusive Berufsbezeichnung, Anschrift und Telefonnummer
  • Unterschrift des verschreibenden Arztes/Stempel

Sofern dem Patienten eine gesonderte Gebrauchsanweisung mitgegeben wurde, muss dies ebenfalls auf dem Rezept gekennzeichnet werden. Bei fehlenden oder unstimmigen Angaben muss mit dem behandelnden Arzt Rücksprache gehalten und das Rezept korrigiert werden.1,3,4

Welche Besonderheiten gelten für die Verordnung von Medizinalcannabis?

Jeder Arzt darf BtM-Rezepte für Cannabisarzneimittel ausstellen, wobei er sich jedoch festgelegte Höchstmengen halten muss, die pro Patient innerhalb von 30 Tagen maximal verordnet werden dürfen:

  • Cannabisblüten: 100 000 mg (100g):
    • ohne Beschränkung auf eine bestimmte Sorte
    • unabhängig vom THC-Gehalt
  • Cannabisextrakt: 1000 mg:
    • bezogen auf den THC-Gehalt
  • Dronabinol: 500 mg

Bei der Verschreibung von medizinischem Cannabis auf einem BtM-Rezept muss der genaue Handelsname und nicht nur das Kultivar angegeben werden, da die THC- und CBD-Gehalte in verschiedenen Sorten variieren können. Das Arzneibuch unterscheidet THC-reiche, CBD-reiche und ausgewogene Produkte, die sich in ihren Wirkungen unterscheiden und daher für verschiedene Indikationen eingesetzt werden können.1,3,4

Getrocknete Medizinalcannabis-Blüte in Nahaufnahme
Abb. 1: Die verordnete Cannabisblütensorte muss möglichst genau mit allen dazugehörigen Namensbezeichnungen auf dem Rezept angegeben werden

Es ist auch möglich, dass einem Patienten für seine individuelle Behandlung mehrere unterschiedliche Sorten verschrieben werden. Zur Einhaltung der Höchstmenge werden alle Cannabisblütenverordnungen der letzten 30 Tage zusammengezählt, unabhängig von der Sorte. Ärzte können medizinisches Cannabis auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Anwendungen verschreiben, wobei die inhalative Anwendung durch Vaporisation die am häufigsten verwendete ist. Es wird jedoch nicht empfohlen, Cannabisblüten auf eine andere Weise zu konsumieren, wie z.B. sie in einem Joint zu rauchen oder sie in Form essbarer Cannabisprodukte zu sich zu nehmen.

Cannabisblüten, die im verarbeiteten oder unverarbeiteten Zustand abgegeben werden, sowie Zubereitungen aus Cannabisextrakten bzw. Cannabinoiden (Dronabinol/Cannabidiol) sind sogenannte Rezepturarzneimittel bzw. wenn sie im Voraus hergestellt werden, Defekturarzneimittel. In Deutschland gibt es drei zugelassene Fertigarzneimittel, Sativex, Epidyolex und Canemes, welche bei bestimmten Indikationen verordnet werden können.4

Einige Patienten bevorzugen jedoch unveränderte Cannabisblüten, die sie selbst abwiegen und zerkleinern können, während andere bereits gemahlene und vorportionierte Blüten bevorzugen. Bei der Verschreibung von portionierten Einzeldosen muss die Gewichtsmenge des verordneten Betäubungsmittels je abgeteilter Form explizit angegeben werden.5,6

Cannabisextrakte haben aufgrund unterschiedlicher Blütenkultivare, Trägeröle und Extraktionstechniken unterschiedliche Inhaltsstoffe und Wirkcharakteristiken. Die Verordnung von „Cannabisextrakt“ oder eines Extrakts mit einem bestimmten THC/CBD-Verhältnis reicht nicht aus, da sich die Produkte trotz gleicher THC/CBD-Gehalte hinsichtlich anderer Cannabinoide, Terpene und Flavonoide unterscheiden können.1

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Eine Pipette mit öliger Lösung Medizinalcannabis gefüllt und der Schatten eines Cannabisblattes
Abb. 2: Auch das verordnete Cannabisextrakt muss auf dem Rezept genau angegeben werden.

Bei der Verordnung standardisierter Rezepturen müssen die verwendeten Extrakte angegeben werden. Zusätzlich müssen alle Bestandteile, einschließlich Mittelkettige Triglyceride, auf der Verordnung aufgeführt werden. Eine Bezugnahme auf Standardrezepturen wird zwar in der Regel akzeptiert, bietet jedoch keinen Schutz vor Retaxationen. Außerdem muss die Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit angegeben werden, obwohl das Extrakt als Ganzes das Betäubungsmittel darstellt. Es hat sich jedoch etabliert, auch die Gesamtmenge des in der Packung enthaltenen THCs anzugeben, obwohl THC nur ein sogenannter wirkbestimmender Bestandteil des Gesamtextrakts ist.1,6,7

Kostenübernahme durch die Krankenkasse

In Deutschland ist der Anspruch auf eine Kostenübernahme für eine Cannabis-Therapie gesetzlich geregelt. Eine Genehmigung der Krankenkasse ist erforderlich, bevor die Therapie beginnen kann. Die gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch verpflichtet, zugelassene Cannabis-Arzneimittel wie Sativex, Canemes oder Epidyolex zu erstatten, sofern sie innerhalb der zugelassenen Indikationen verordnet werden.6,7 

Die Apotheke ist nicht verpflichtet, die Genehmigung eines Patienten zu prüfen. Das Risiko einer Retaxation besteht aus anderen Gründen: Wird das Arzneimittel innerhalb einer Produktkategorie gewechselt, ist keine erneute Genehmigung erforderlich. Der Wechsel von einer BtM-Kategorie zu einer anderen (Beispielsweise von Blüten hin zu Extrakt) erfordert allerdings eine neue Genehmigung.4,7

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  • 1. Böhmer P., Häußermann K. (2022): Belieferung von Cannabisrezepten in der Apotheke, in: Cannabis. Handbuch für Apotheken, Ärzte, Industrie und Behörden. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart. 2022.

  • 2. AMG. Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

  • 3. AMVV. Arzneimittel-Verschreibungsverordnung

  • 4. BtMVV. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Cannabisgesetz. Gesetz zur Änderung betäubungs- mittelrechtlicher und anderer Vorschriften. 2017

  • 5. Deutscher Bundestag. Legale Anwendungsmöglichkeiten für Cannabis und Cannabis-Wirkstoffe zu medizinischen Zwecken in Deutschland – Derzeitige Rechtslage und aktuelle Reformbemühungen – WD 9 – 3000 – 004/16. 2016

  • 6. Häußermann K, Grotenhermen F et al. Cannabis – Arbeitshilfe für die Apotheke. 2. Aufl. Deutscher Apotheker Verlag, Stuttgart. 2018

  • 7. Rausch R. Wer, wie, was – wieso, weshalb, warum? Deutsche Apotheker Zeitung. 2019;159(52):93

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